OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.03.2005
4 U 17/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 847 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 346/02

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen wendendem und geradeaus fahrendem Fahrzeug; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 4 U 17/05

DRsp Nr. 2005/9219

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen wendendem und geradeaus fahrendem Fahrzeug; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

1. a) Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall, der sich beim Wenden auf der Fahrbahn ereignet hat.

b) Mithaftung des Motorradfahrers von 25%, der mit einem wendenden PKW kollidiert.« 2. a) Ereignet sich ein Unfall beim Wenden, so spricht gegen den Wendenden der Anscheinsbeweis, dass er diesen gesteigerten Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat. Diesen Anscheinsbeweis kann der Betroffene nur widerlegen, wenn er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Unfallverlaufs ergibt. b) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass aufgrund des besonders gefahrenträchtigen Vorgangs des Wendens und der daraus resultierenden gesteigerten Sorgfaltspflicht des Fahrers bei einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO eine Alleinhaftung stets in Betracht gezogen werden muss. Dies gilt besonders dann, wenn sich der Wendeunfall beim Anfahren ereignet, da dieses Fahrmanöver für andere Verkehrsteilnehmer kaum erkennbar ist. In einer solchen Unfallsituation tritt jedenfalls die Betriebsgefahr eines mit einem Wendenden zusammenstoßenden PWK zurück.