Die Berufung des Beklagten zu 2) vom 16.05.2017 gegen das "Zwischenurteil" (Teilgrundurteil) des LG München I vom 13.04.2017 wird als unzulässig verworfen.
2.Auf die Berufung des Beklagten zu 1) vom 12.05.2017 wird das "Zwischenurteil" (Teilgrundurteil) des LG München I vom 13.04.2017, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
6.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|