Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) 20 % des Schadens zu ersetzen, der ihr in der Vollkaskoversicherung bei der ...-Versicherungs-AG, Nr. ..., in den Jahren 2006 bis 2013 deswegen entsteht, weil sie die ...-Versicherungs-AG aus der genannten Vollkaskoversicherung wegen des Reparaturschadens an ihrem Fahrzeug aus dem Verkehrsunfall vom 08.08.2005 in ... in Anspruch genommen hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) 35 % und der Kläger zu 2) 65 % zu tragen.
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