Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt (I.). Die Zahlungsklage ist in Höhe von (17.210,42 DM) begründet und entscheidungsreif, sodass insoweit durch Teilurteil zu entscheiden war (II.). Lediglich in Höhe eines geltend gemachten Betrags von (2.403,24 DM), von dem der Klägerin unter Berücksichtigung der Haftung der Beklagten von 2/3 nur zustehen können, bedarf es weiterer Aufklärung (III.).
I. Haftungsgrund
Die Klägerin stehen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB-X und § 6 EntgeltfortzahlungsG) gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO zu.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|