Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16.10.2009 teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.116,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.20008 zu zahlen.
Des Weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts ...[A] in Höhe von 829,14 € (Rechnungsnummer: 19044/08) freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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