Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27.07.2016 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. §
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Auch nach dem Ergebnis der von dem Senat ergänzten und wiederholten Beweisaufnahme steht dem Kläger gegen den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 249 ff. BGB ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.374,53 € aus dem Verkehrsunfall vom 06.05.2015 im Einmündungsbereich Nweg/Tstraße in L zu.
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