Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr an einem Hindernis
AG Lobenstein, vom 11.05.2000 - Aktenzeichen C 276/99
DRsp Nr. 2008/13752
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr an einem Hindernis
Muss ein Fahrzeug in einer schlecht einsehbaren Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn ausweichen, um an parkenden Fahrzeugen vorbei zu fahren, so ist der Fahrer verpflichtet, Warnzeichen zu geben und Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Kommt es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so ist von einer Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des ausweichenden PKW-Fahrers auszugehen, wenn dieser diese sich aus der Situation ergebenden Pflicht nicht beachtet hat.