Die Klägerin sowie die Drittwiderbeklagten sind jeweils des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2.Die Berufung des Drittwiderklägers wird zurückgewiesen.
3.Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.12.2016 bzgl. I., II. und V. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin 512,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen.
II.Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen.
V. 4. 5. 6. 7.
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