Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an der Einmündung eines Verbindungsweges zwischen zwei Ortsteilen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1980 - Aktenzeichen 12 U 44/80
DRsp Nr. 1994/9364
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an der Einmündung eines Verbindungsweges zwischen zwei Ortsteilen
1. Ein Verbindungsweg zwischen zwei Ortsteilen ist kein Feldweg i.S. von § 8 Abs. 1StVO. Es gilt vielmehr die Vorfahrtregel "rechts vor links".2. Ist ein diesen Verbindungsweg auf die Straße auffahrender PKW zwar grundsätzlich gegenüber von links kommenden Fahrzeugen vorfahrtberechtigt, so hat er sich jedoch wie ein Wartepflichtiger zu verhalten, wenn ihm nach links die Sicht durch eine Hecke völlig genommen ist. Kommt es daher zu einer Kollision zu einem von links herannahenden Fahrzeug, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.