Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 03.06.2013 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.400,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.791,48 € vom 01.08.2011 bis 28.09.2011, aus 4.294,40 € vom 29.09.2011 bis 16.02.2013 und aus 4.346,90 € seit dem 17.02.2013 zu zahlen.
Des weiteren werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 450 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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