Haftungsverteilung bei Kollision mit Sonderrechte in Anspruch nehmendem Einsatzfahrzeug
KG, Urteil vom 29.06.1981 - Aktenzeichen 12 U 479/81
DRsp Nr. 1994/7945
Haftungsverteilung bei Kollision mit Sonderrechte in Anspruch nehmendem Einsatzfahrzeug
1. Den Verkehrsteilnehmern, die nach § 38 Abs. 1StVO sofort freie Bahn zu schaffen haben, muss eine zwar kurz zu bemessende, aber doch hinreichende Zeit zur Verfügung stehen, um auf die Sondersignale reagieren zu können.2. Setzt das Einsatzhorn vor dem Einfahren des Sonderrechtsfahrzeugs in die Kreuzung vorübergehend aus, während das blaue Blinklicht in Betrieb bleibt, dann muss der Führer des Sonderrechtsfahrzeugs damit rechnen, daß der sich der Kreuzung nähernde Querverkehr irrtümlich glaubt, der Führer des Sonderrechtsfahrzeugs wolle nun keinen Vorrang mehr in Anspruch nehmen.3. Beachtet der Führer des Sonderrechtsfahrzeugs nicht die ihm durch § 35 Abs. 8StVO auferlegte Pflicht, dann kommt die volle Haftung des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs in Betracht.