Haftungsverteilung bei Kollision mit Kreuzungsräumer
KG, Urteil vom 26.10.1992 - Aktenzeichen 12 U 5056/91
DRsp Nr. 1994/7729
Haftungsverteilung bei Kollision mit Kreuzungsräumer
Kollidiert in lichtzeichengeregelter Kreuzung ein Nachzügler mit einem bei Grün angefahrenen Fahrzeug des Querverkehrs, so beträgt in der Regel die Haftungsteilung 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des Nachzüglers. Das gilt auch, wenn der Nachzügler in der Kreuzung nach links abbiegen will.