OLG Düsseldorf vom 21.02.1994
1 U 78/93
Normen:
StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VRS 89, 278
VersR 1995, 1504

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Motorradfahrer im Bereich einer Straßeneinmündung

OLG Düsseldorf, vom 21.02.1994 - Aktenzeichen 1 U 78/93

DRsp Nr. 1996/29399

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Motorradfahrer im Bereich einer Straßeneinmündung

Will ein PKW-Fahrer nach links abbiegen, ist er aber versehentlich an der Straßeneinmündung vorbei gefahren und kommt es während des Linksabbiegevorgangs zu einer Kollision mit einem von hinten überholenden Motorrad, nachdem der PKW-Fahrer bis auf Höhe der Straßeneinmündung zurückgesetzt hat, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu seinen Lasten auszugehen. Den Motorradfahrer trifft der Vorwurf des Überholens trotz unklarer Verkehrslage.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Beklagten durch Beschluß vom 7.03.1995 (VI ZR 99/94) nicht angenommen.

Fundstellen
VRS 89, 278
VersR 1995, 1504