Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.
Der Beklagte zu 1) haftet aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 StVO, § 847 BGB, die Beklagte zu 2) aus diesen Vorschriften in Verbindung mit § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz dem Kläger dem Grunde nach auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens zu 3/4.
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