Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegen kommenden Fahrzeug beim Wenden in einer unübersichtlichen Linkskurve; Beweiswürdigung bei Zeugnisverweigerung eines Ehegatten in zweiter Instanz
OLG Hamm, vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 13 U 192/99
DRsp Nr. 2008/13596
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegen kommenden Fahrzeug beim Wenden in einer unübersichtlichen Linkskurve; Beweiswürdigung bei Zeugnisverweigerung eines Ehegatten in zweiter Instanz
1. Kommt es im Zeuge eines Wendevorgangs in einer unübersichtlichen Linkskurve zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so trifft das wendende Fahrzeug wegen der besonderen Gefährlichkeit dieses Manövers die alleinige Haftung.2. Verweigert die Ehefrau eines unfallbeteiligten Fahrers in zweiter Instanz die Aussage, nachdem sie erstinstanzlich ausgesagt hat, so unterliegt ihr Aussageverhalten der Beweiswürdigung.