Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 25. September 1991 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 2.000,-- DM (in Worten: Zweitausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug hat der Kläger 5/8 der Gerichtskosten, 5/8 seiner außergerichtlichen Kosten, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in voller Höhe zu tragen; der Beklagte zu 2) trägt 3/8 der Gerichtskosten, 3/8 der außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
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