Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.05.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 2.164,34 €, insgesamt also 4.977,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 27.06.2014 und der Beklagte zu 1) seit dem 09.07.2014, abzüglich unter dem 02.07.2018 gezahlter 2.813,57 € zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
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