OLG Hamm - Urteil vom 11.01.2019
9 U 81/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 9; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
r+s 2019, 220
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 185/14

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in entgegen gesetzter Fahrtrichtung benutzenden Radfahrer

OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 9 U 81/18

DRsp Nr. 2019/3485

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem den Radweg in entgegen gesetzter Fahrtrichtung benutzenden Radfahrer

1. Die Benutzung des für diese Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radwegs auf der gegenüberliegenden linken Straßenseite, begründet ein anspruchsminderndes Mit- bzw. Eigenverschulden wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO i.V.m § 2 Abs. 4 S. 2 StVO, welches sich der Geschädigte nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen muss.2. Die vorzunehmende Haftungsverteilung gegenüber einem aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Kraftfahrer rechtfertigt eine Haftung von 1/3 zu 2/3 zu Gunsten der Radfahrerin.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.05.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 2.164,34 €, insgesamt also 4.977,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, die Beklagten zu 2) und 3) seit dem 27.06.2014 und der Beklagte zu 1) seit dem 09.07.2014, abzüglich unter dem 02.07.2018 gezahlter 2.813,57 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.