Der Beklagte fuhr am 26. Juni 1966 morgens kurz nach 3 Uhr mit seinem VW 1200 auf der 6,10 m breiten Bundesstraße 470 von B. in Richtung I.
Ihm kamen der Kläger und seine beiden Arbeitskollegen M. und W. entgegen. Sie benutzten die von ihnen aus gesehen linke, vom Beklagten aus gesehen rechte Seite der Fahrbahn und liefen in einem Abstand von mehreren Metern hintereinander, der Kläger zuletzt.
Ein Gehweg war nicht vorhanden. Die Straße war am Rand von einer schmalen Grasnarbe begrenzt, die in einen bewachsenen Straßengraben mündete.
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