Haftungsverteilung bei Kollision mit einem betrunkenen Fußgänger; Höhe des Schmerzensgeldes bei Bewusstlosigkeit bis zum Tode
LG München I, Urteil vom 30.10.1975 - Aktenzeichen 19 O 326/74
DRsp Nr. 1996/2297
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem betrunkenen Fußgänger; Höhe des Schmerzensgeldes bei Bewusstlosigkeit bis zum Tode
1. Eine auf einer Straße angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt im Falle der Kreuzung mit einer anderen Straße auch noch für den gesamten Kreuzungsbereich.2. Kommt es unmittelbar hinter der Kreuzung zu einer Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit geführten PKW mit einem angetrunkenen Fußgänger, so ist von einer Haftungsverteilung von 2/5 zu 3/5 zu Lasten des PKW auszugehen.
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