Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus zweiter Reihe anfahrenden Müllfahrzeug
KG, Urteil vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 12 U 6884/98
DRsp Nr. 2005/7388
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem aus zweiter Reihe anfahrenden Müllfahrzeug
»1. Der vom Fahrbahnrand anfahrende Kraftfahrer haftet in der Regel allein, wenn es zu einer Kollision mit einem Teilnehmer des fließenden Verkehrs kommt.2. Ein in zweiter Reihe mit laufendem Motor haltendes, Müll ladendes Müllfahrzeug gehört zum fließenden Verkehr. Wenn allerdings der Führer eines Müllfahrzeugs anfährt, ohne darauf zu achten, dass rechts von ihm vom Fahrbahnrand ein Kraftfahrer angefahren ist und mit seinem Kraftfahrzeug bereits in den Fahrbereich des Müllfahrzeuges hineinragt, kommt die Haftung des Halters und des Führers des letzteren Fahrzeugs nach einer Quote zu einem Viertel in Betracht. Deren Haftungsquote kann ein Halb betragen, wenn für den vom Fahrbahnrand Anfahrenden keine Möglichkeit bestanden hat, den Fahrer des Müllfahrzeugs auf seine Absicht hinzuweisen.«
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