Haftungsverteilung bei Kollision in der trichterförmigen Einmündung einer Vorfahrtstraße
LG Aachen, vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 5 S 276/00
DRsp Nr. 2008/13634
Haftungsverteilung bei Kollision in der trichterförmigen Einmündung einer Vorfahrtstraße
Ist die Einmündung in eine vorfahrtberechtigte Straße trichterförmig gestaltet, so umfasst das Vorfahrtrecht nicht nur die Fluchtlinien der Fahrbahnen, sondern die gesamte bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte Fahrbahn der bevorrechtigten Straße. Kommt es hier unter Verletzung des Vorfahrtrechts zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, so trägt das Wartepflichtige die volle Haftung.