Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.09.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 08.11.2013 auf der Q-Straße/L-Straße in O sind dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt.
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