Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29.09.2011 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
a.an den Kläger EUR 2.115,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 % auf dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.08.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 % auf dem Basiszinssatz aus EUR 2.191,92 vom 3.8.2010 bis zum 28.2.2011 zu zahlen;
b.den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 392,55 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht - Alkohol, Drogen und Fahreignung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|