Auf die Berufung der Klägerin vom 01.08.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 01.03.2018 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.08.2016 zu bezahlen
1.2 1.3. 2. II. III. IV.
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