OLG Hamm - Urteil vom 29.01.2019
9 U 28/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 176/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen, in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugs mit einem auf diese an einem haltenden Fahrzeug vorbeifahrenden MotorrollerHöhe des Schmerzensgeldes bei Bruch des Schienbeinkopfs, des Außenknöchels, einem Kompartmentsyndrom mit verbleibender Einschränkung des verkürzten Beins sowie zögerlicher Regulierung

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 9 U 28/18

DRsp Nr. 2019/3487

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen, in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugs mit einem auf diese an einem haltenden Fahrzeug vorbeifahrenden Motorroller Höhe des Schmerzensgeldes bei Bruch des Schienbeinkopfs, des Außenknöchels, einem Kompartmentsyndrom mit verbleibender Einschränkung des verkürzten Beins sowie zögerlicher Regulierung

1. § 5 StVO schützt nicht den -untergeordneten- Querverkehr, sondern lediglich den gleichgerichteten Gegenverkehr.2. Bei Vorliegen eines Schienbeinkopfbruches, einer distalen Außenknöchelfraktur, multiplen Hautabschürfungen im Bereich des rechten Oberschenkels und einem Kompartmentsyndrom mit operativer Reposition und 5monatiger Anbringung eines Fixateurs und anschließend verbleibender Einschränkung des verkürzten Beines bei einer Spitzfußstellung von 25 Grad und zögerlicher Regulierung, ist ein Gesamtschmerzensgeld von 45.000,- € angemessen.

Kollidiert ein auf einer vorfahrtberechtigten Straße ein links an einem haltenden Fahrzeug vorbei fahrender Motorroller mit einem in die Vorfahrtstraße einbiegenden, wartepflichtigen Fahrzeug, so trifft Letzteres die volle Haftung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.01.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: