Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 08.11.2013 wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.737,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Rechtsanwälte ... [A] vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 €
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 71 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 29 %.
III. IV.
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