Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 2013 teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an den Kläger 2.938,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juni 2011 zu zahlen,
2. den Kläger von einer Forderung des Sachverständigen A, Straße1 in O1 in Höhe von 274,45 € freizustellen,
3. den Kläger von einer Forderung der Kanzlei B, Straße2 in O2 in Höhe von 359,50 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagten 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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