Auf die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2013 (Geschäfts-Nr. 2-12 O 370/13) teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 2.411,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, zur Entlastung des Klägers an die Rechtsanwälte ..., € 211,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.06.2013 zu zahlen.
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