Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.06.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 11.438,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4% ab dem 08.05.2010 bis zum 04.08.2010 aus einem Betrag von 9.465,63 Euro und ab dem 05.08.2010 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 11.438,08 Euro zu zahlen.
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