Auf die Berufung der Beklagten vom 14.05.2014 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 09.04.2014 (Az.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. §
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf ein Drittel ihrer Schadenskosten zuerkannt.
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