Auf die Berufung der Klägerin wird Ziff. 1 das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18.08.2017, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.256,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.08.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 334,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.08.2016 zu zahlen.
(2)Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 29.05.2016 entstandene weitergehende materielle Schäden zu einem Drittel zu erstatten.
(3)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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