Der Kläger befuhr am 25. Mai 1965 als Lenker und Halter eines Opel-Caravan von L. aus außerhalb geschlossenen Ortsbereichs die K.-Landstraße in Richtung K. Nach Durchfahren einer Kurve hatte er eine längere gerade Strecke vor sich. Die kleingepflasterte regennasse Fahrbahn war etwas gewölbt und 5,9 m breit. Ihre Mitte bezeichnete eine unterbrochene weiße Linie. Vor dem Kläger fuhr ein 2,5 m breiter Lastzug (Motorwagen und Anhänger) des Fuhrunternehmers F., der von dem Beklagten gesteuert wurde. Der Lastzug war unbeladen.
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