In dem Rechtsstreit
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wird die Beklagte/ Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass der Senat ihrer Berufung keine Aussicht auf Erfolg beimisst.
Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, ist beabsichtigt, die Berufung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
I.
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