Auf die Berufung des Klägers, eingegangen am 20.06.2014, wird das Endurteil des LG Traunstein vom 27.05.2014 (Az.
Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger einen Betrag von 18.807,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.01.2013 zu bezahlen.
2.Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger einen Betrag von 807,80 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.03.2013 zu bezahlen.
II.Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits, sowohl des Verfahrens erster Instanz, als auch des Berufungsverfahrens.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.164,88 € festgesetzt.
A.
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