(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO)
Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das Landgericht zu seinen Lasten einen Mitverschuldensanteil von 30 % hinsichtlich des Zustandekommens des Verkehrsunfalls vom 22. Februar 2003 in D. angenommen hat (die Teilabweisung wegen eines geringen Anteils des Nutzungsausfalls nimmt er hingegen hin), hat Erfolg.
Ausgehend von dem durch den Einzelrichter gefundenen Beweisergebnis (welches die Sachverhaltsschilderung des Klägers bestätigt, diejenige der Beklagten hingegen widerlegt hat) bleibt für die vom Landgericht angenommene Mithaftung des Klägers nach Auffassung des Senats kein Raum.
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