Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem PKW bei Überquerung einer Straße
OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2000 - Aktenzeichen 27 U 29/00
DRsp Nr. 2004/1432
Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem PKW bei Überquerung einer Straße
»1. Endet ein ausgewiesener kombinierter Rad- und Fußgängerweg einer übergeordneten Straße nach einem Schwenk in einer untergeordneten Querstraße dort mit einer Bordsteinabflachung zur Fahrbahn der untergeordneten Straße, so dass Radfahrer bei der Verkehrsführung angepasster Fahrweise ihre Fahrt nicht parallel zur übergeordneten Straße fortsetzen können, sondern in der untergeordneten Querstraße deren Fahrbahn kreuzen müssen, ist das Vorrecht des Fahrzeugverkehrs der untergeordneten Straße nach § 25 Abs. 3StVO zu beachten.«
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