Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 18.223,76 € festgesetzt.
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