Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.11.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 21. Zivilkammer, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Forderung des X GmbH, Straße1, Stadt1, betreffend die Vergütung für die Reparatur des Fahrzeuges Marke1 (Fahrgestellnummer ...) gemäß Rechnung vom 31.7.2017 (Re-Nr. 112579) im Umfang von 8.651,38 € freizustellen.
Die Beklagte werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 718,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Berufungsverfahren nicht erhoben.
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