Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 19.03.2013 (Az.:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.055,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 285,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2012 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
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