Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16.05.2014 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.195,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.992,30 € vom 22.09.2012 bis zum 7.12.2012 und aus 1.195,89 € seit dem 8.12.2012 sowie Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von weiteren 72,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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