Die Berufung der Beklagten hat nach vorläufiger Prüfung durch den Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO teilweise Aussicht auf Erfolg.
Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nachfolgend dargelegten Erwägungen sowie dem Vergleichsvorschlag binnen drei Wochen.
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