Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.119,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Vergütungsforderung der Rechtsanwälte M und Partner in Höhe von 115,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2012 freizustellen.
Die weitergehende Klage der Klägerin bleibt abgewiesen.
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