Auf die Berufung der Klägerin zu 2. wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach vom 09. Februar 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung des Klägers zu 1. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.711,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.491,74 € seit dem 29.03.2012 und aus einem Betrag von 244,19 € seit dem 18.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2. 15,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2. ein Schmerzensgeld i.H.v. 360,00 € nebst Zinsen ab dem 18.08.2012 zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kläger von der Zahlung der Gebührenforderung der Rechtsanwälte K., K. und Kollegen, M. , H. i.H.v. 330,34 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
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