Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden Fahrzeug
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1997 - Aktenzeichen 1 U 255/96
DRsp Nr. 1999/1689
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem von hinten mit überhöhter Geschwindigkeit überholenden Fahrzeug
»1. Auch bei rechtzeitig gegebenem Blinkzeichen und rechtzeitigem Einordnen zur Fahrbahnmitte ist ein Pkw-Fahrer, der innerorts bei Dunkelheit nach links in ein Grundstück abbiegen will, nicht von seiner zweiten Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) entbunden, wenn er Fahrweise und Entfernung nachfolgender Verkehrsteilnehmer nicht verlässlich abschätzen kann.2. Für die Verletzungen, die die Insassen eines mit überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 30 km/h bei höchstzulässigen 50 km/h) überholenden Pkw erst durch einen nachkollisionären Aufprall gegen einen Straßenbaum erlitten haben, können der Fahrer dieses Pkw und der seine Rückschaupflicht verletzende Grundstücksabbieger im Verhältnis 50:50 einzustehen haben.«
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