Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 13.391,10 € festgesetzt.
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ....12.2009 auf der Landstraße X zwischen A und B ereignet hat. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben, nachdem es umfangreich Beweis erhoben hat.
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