Auf die Berufung der Beklagten vom 08.05.2013 wird das Endurteil des LG Landshut vom 19.04.2013 (Az.
Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger und die Widerbeklagte werden verurteilt, an die Beklagte zu 2) und Widerklägerin samtverbindlich 143,92 € zu bezahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zu 2) und Widerklägerin zurückgewiesen.
2.Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger samtverbindlich mit der Drittwiderbeklagten 2%, der Kläger alleine weitere 88% und die Beklagte zu 2) 10%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte zu 2) 10%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte zu 2) 2%.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger.
3. 4.
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