Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
1. Dem Grunde nach ist der Beklagte dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG in Verbindung mit § 2 Pflichtversicherungsgesetz zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 30. September 2000 auf der in Berlin gelegenen Rominter Allee in Höhe Morellenweg entstanden sind.
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