KG - Urteil vom 31.01.2019
22 U 211/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 4 S. 1; StVO § 11 Abs. 3; StVO § 37 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 244/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Rechtsabbieger des Gegenverkehrs

KG, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 22 U 211/16

DRsp Nr. 2019/1990

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Rechtsabbieger des Gegenverkehrs

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem Rechtsabbieger des Gegenverkehrs, so trägt Letzterer die alleinige Haftung.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 10. November 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin - 41 O 244/15 - teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.258,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2015 sowie weitere 808,13 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 4 S. 1; StVO § 11 Abs. 3; StVO § 37 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird mit Ausnahme des nachfolgenden kurzen Abrisses gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Der Kläger bog an einer ampelgeregelten Kreuzung links ab. Die ihm entgegenkommende Beklagte zu 1. bog rechts ab. Es kam zur Kollision, wobei das Fahrzeug der Beklagten zu 1. an der Front und das Fahrzeug des Klägers hinten rechts beschädigt wurden.