KG - Urteil vom 21.02.2019
22 U 122/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 2; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 289/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit geführten Fahrzeug des GegenverkehrsObliegenheit des Geschädigten zur Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei Verzögerung der Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung

KG, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 22 U 122/17

DRsp Nr. 2019/4995

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit geführten Fahrzeug des Gegenverkehrs Obliegenheit des Geschädigten zur Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei Verzögerung der Regulierung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung

1. Der Anscheinsbeweis der Verletzung der aus § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO folgenden Wartepflicht des Linksabbiegers wird durch die überhöhte Geschwindigkeit des Bevorrechtigten nicht erschüttert und schränkt auch den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs nicht ein. 2. Überschreitet der entgegenkommende Bevorrechtigte die innerorts zulässige Geschwindigkeit mit (mindestens) 80 km/h deutlich, so tritt das Mitverschulden des Wartepflichtigen zwar noch nicht vollständig zurück, es ist aber eine Quote von 2/3 zulasten des Bevorrechtigten angemessen. 3. Dem Geschädigten, der die Reparaturkosten finanzieren müsste, steht es nicht frei, von einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzusehen, wenn die Versicherung des Schädigers die Regulierung hinauszögert, weshalb sein Mitverschulden den Anspruch auf Mietwagenkosten einschränken kann.