Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.
Die Rücknahme der gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10.12.2013 eingelegten Berufung der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten der Berufung haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagten zu 3/4 zu tragen.
Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 9.854,37 € festgesetzt.
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